Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 32 Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/32#abs-1 (1) Ein vertikal integriertes Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht unterrichtet die Bundesnetzagentur mindestens drei Monate im Voraus von der Absicht, die Anlagen des lokalen Anschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine andere Gesellschaft mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um damit allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern. Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Ergebnis des Prozesses der funktionellen Trennung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/32#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen Folgen der beabsichtigten Transaktion nach Absatz 1 und etwaiger Verpflichtungszusagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie führt hierzu entsprechend dem Verfahren des § 11 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Sofern das Unternehmen Verpflichtungszusagen vorlegt, führt die Bundesnetzagentur das Marktprüfungsverfahren nach § 19 durch. Sie kann gegenüber dem Unternehmen, einschließlich dem rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich, sofern dieser über beträchtliche Marktmacht auf einem Markt verfügt, eine Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 14 erlassen, sofern verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen zur Erreichung der Ziele nach § 2 nicht ausreichen. § 33 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 79 Entscheidungen zu § 32 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.07.2018 – 1 K 9488/16
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 5583/15Zitiert von 1
- VG Köln, 16.06.2021 – 21 K 4368/19Zitiert von 7
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 5581/15Zitiert von 2
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 4229/18Zitiert von 3
- VG Köln, 16.06.2021 – 21 K 4486/19Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 25.10.2023 – 21 K 3887/20Zitiert von 2
- BVerwG, 29.03.2023 – 6 C 21/21Berücksichtigung einer Empfehlung der Kommission im Rahmen einer telekommunikationsrechtlichen EntgeltgenehmigungZitiert von 16
- VG Köln, 10.11.2021 – 21 K 4396/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.09.2021 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I 4147)
BGBl. 2021 I S. 4147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.